Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OLG Köln, 21.03.1983 – 2 W 13/83Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 1167 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.