Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1145 Teilweise Befriedigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Köln, 04.11.2009 – 13 U 146/08
- BGH, 16.07.2010 – V ZR 215/09Ablösung einer Grundschuld durch Aufrechnung mit einer GegenforderungZitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 27.04.2023 – 4 U 88/21
- OLG Hamm, 06.07.2011 – 33 U 1/10
- OLG Rostock, 10.06.2010 – 3 U 154/09Zitiert von 4
- OLG Köln, 16.12.2008 – 3 U 12/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.07.2001 – 11 U 46/00Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 1145 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1145 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1145#abs-1 (1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1145#abs-2 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden. Auf Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.