Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1130 Wiederherstellungsklausel
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1130 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- BGH, 13.12.2000 – IV ZR 280/99Wohngebäudeversicherung: Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils über Ansprüche auf Ersatz von Wiederherstellungskosten bei einer strengen Wiederherstellungsklausel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Hamm, 25.09.2020 – 12 U 91/18
- LG Bochum, 20.06.2018 – 13 O 13/17Zitiert von 2
- LG Münster, 15.05.2018 – 115 O 257/16
- OLG Hamm, 11.10.2006 – 20 U 43/05
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1130 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.