Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1129 Sonstige Schadensversicherung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.

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