Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1127#abs-1 (1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1127#abs-2 (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.

§ 1126 § 1128