Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- BGH, 09.11.2005 – IV ZR 224/03Zitiert von 3
- OLG Hamm, 11.10.2006 – 20 U 12/03Zitiert von 2
- LG Dortmund, 17.04.2018 – 1 S 130/16
- BGH, 12.04.2019 – V ZR 132/18Verfügungsbefugnis des Eigentümers eines mit Hypothek belasteten Grundstücks über VersicherungsforderungZitiert von 1
- OLG Hamm, 01.03.2005 – 10 W 87/04
Zuletzt entschieden
- LG Mönchengladbach, 25.05.2023 – 1 O 109/21
- OLG Frankfurt am Main, 09.03.2022 – 7 U 133/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 12.02.2016 – 20 U 126/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1127 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1127#abs-1 (1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1127#abs-2 (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.