Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1128 Gebäudeversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1128#abs-1 (1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1128#abs-2 (2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1128#abs-3 (3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 1128 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- BGH, 12.04.2019 – V ZR 132/18Verfügungsbefugnis des Eigentümers eines mit Hypothek belasteten Grundstücks über VersicherungsforderungZitiert von 1
- OLG Hamm, 11.10.2006 – 20 U 43/05
- OLG Hamm, 11.10.2006 – 20 U 12/03Zitiert von 2
- LG Dortmund, 17.04.2018 – 1 S 130/16
- BGH, 13.12.2000 – IV ZR 280/99Wohngebäudeversicherung: Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils über Ansprüche auf Ersatz von Wiederherstellungskosten bei einer strengen Wiederherstellungsklausel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 18.01.2024 – 11 U 53/23
- LG Mönchengladbach, 25.05.2023 – 1 O 109/21
- OLG Frankfurt am Main, 09.03.2022 – 7 U 133/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1128 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.