Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Stand: 10.06.2019
Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1060 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.03.2020 – V ZR 329/18Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen: Aufhebbarkeit der GesamtberechtigungZitiert von 3
- FG Münster, 12.12.2023 – 6 K 2489/22 EZitiert von 2
- OLG Hamm, 25.08.2016 – 15 W 233/16
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