Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1047 Lastentragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 23.08.2022 – 8 U 1186/22Zitiert von 1
- BFH, 28.02.1991 – V R 12/85Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 19.05.2023 – 5 W 12/23
- BGH, 21.01.2022 – V ZR 233/20Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden EntgeltsZitiert von 3
- FG Köln, 27.09.2006 – 11 K 5823/04
- LG Bonn, 02.06.2017 – 1 O 190/16
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 21 W 93/25
- OLG Hamm, 16.06.2025 – 5 U 76/23
- BFH, 23.01.2024 – IX R 14/23Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertVZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1047 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.