Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1041 Erhaltung der Sache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- BGH, 23.01.2009 – V ZR 197/07Zitiert von 12
- BGH, 06.06.2003 – V ZR 392/02Quotennießbrauch: Anwendbarkeit von § 748 BGB im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer; Begriff der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
- BGH, 02.11.2001 – V ZR 264/00Unternehmensnießbrauch: Reinvestitionspflicht des Nießbrauchers bei Veräußerung von Anlagevermögen und Anspruch des Hofeigentümers auf Sicherheitsleistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG München, 23.08.2022 – 8 U 1186/22Zitiert von 1
- BFH, 08.12.1982 – VIII R 53/82Zitiert von 5
- BGH, 21.10.2011 – V ZR 57/11Unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht: Verpflichtung des Berechtigten zur Kostenbeteiligung an Unterhaltskosten eines Hausgrundstücks sowie der auf die Wohnung entfallenden Kosten der Heizung und WarmwasserbereitungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 21 W 93/25
- BayObLG, 19.03.2025 – 101 AR 15/25 e
- LG Dortmund, 26.11.2024 – 12 O 420/23Zitiert von 1
51 Entscheidungen zu § 1041 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1041 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.