Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1041 Erhaltung der Sache

Stand: 10.06.2019

Bund51 Entscheidungen

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

§ 1040 § 1042