Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1037 Umgestaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1037#abs-1 (1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1037#abs-2 (2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1037 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Siegen, 20.05.2015 – 1 S 97/13
- LG Siegen, 20.05.2014 – 1 S 97/13Nießbrauch: Beseitigung eines vom Nießbraucher errichteten Carports wegen unzulässiger Umgestaltung nach § 1037 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.12.2004 – IXa ZB 231/03Zitiert von 6
- BGH, 02.11.2001 – V ZR 264/00Unternehmensnießbrauch: Reinvestitionspflicht des Nießbrauchers bei Veräußerung von Anlagevermögen und Anspruch des Hofeigentümers auf Sicherheitsleistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 20.06.2007 – 2 K 562/05Zitiert von 3
- BGH, 07.03.2002 – V ZB 24/01Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.12.2022 – 22 U 97/17
- OLG Karlsruhe, 19.09.2017 – 12 U 70/17
- LG Bonn, 07.06.2017 – 1 O 322/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1037 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.