Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 23.08.2022 – 8 U 1186/22Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 19.05.2023 – 5 W 12/23
- FG Köln, 27.09.2006 – 11 K 5823/04
- FG Hessen, 25.09.2019 – 5 K 600/15
- FG Saarland, 17.03.2004 – 1 K 212/02Zitiert von 4
- BGH, 06.06.2003 – V ZR 392/02Quotennießbrauch: Anwendbarkeit von § 748 BGB im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer; Begriff der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- BFH, 02.12.2014 – IX R 1/14Gebäudefeuerversicherung - Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme - Persönliche Zurechnung von ZahlungenZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 14.01.2014 – 20 W 349/13
- FG Hessen, 26.11.2013 – 5 K 3146/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1045 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1045#abs-1 (1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1045#abs-2 (2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.