Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1045#abs-1 (1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1045#abs-2 (2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 1045 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 23.08.2022 – 8 U 1186/22Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 19.05.2023 – 5 W 12/23
- FG Köln, 27.09.2006 – 11 K 5823/04
- BFH, 30.07.1985 – VIII R 71/81Zitiert von 13
- FG Hessen, 25.09.2019 – 5 K 600/15
- FG Saarland, 17.03.2004 – 1 K 212/02Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 25.02.2020 – 4 U 130/19
- BFH, 02.12.2014 – IX R 1/14Gebäudefeuerversicherung - Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme - Persönliche Zurechnung von ZahlungenZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 14.01.2014 – 20 W 349/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1045 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.