Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1045#abs-1 (1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1045#abs-2 (2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.

§ 1044 § 1046