Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1036#abs-1 (1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1036#abs-2 (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

§ 1035 § 1037