Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1050 Abnutzung
Stand: 10.06.2019
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.