Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1050 Abnutzung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

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