Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1049 Ersatz von Verwendungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1049#abs-1 (1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1049#abs-2 (2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1049 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2005 – VIII ZR 311/04Zitiert von 6
- FG Münster, 04.05.2006 – 14 K 5858/03 E
- BGH, 23.01.2009 – V ZR 197/07Zitiert von 12
- BFH, 24.04.1990 – IX R 9/86Zitiert von 12
- OLG Rostock, 13.09.2007 – 7 U 96/06Zitiert von 2
- LG Köln, 07.01.2004 – 20 O 33/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1049 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.