Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1049 Ersatz von Verwendungen

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1049#abs-1 (1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1049#abs-2 (2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

§ 1048 § 1050