Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1108#abs-1 (1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1108#abs-2 (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.

§ 1107 § 1109