Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum

Stand: 10.06.2019

Bund109 Entscheidungen

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

§ 1010 § 1018