Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 101 Verteilung der Früchte
Stand: 10.06.2019
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1.
die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,
2.
andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 101 BGB →
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Nach Gewicht
- BFH, 07.10.2021 – III R 15/18Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 17.02.2022 als NV-Entscheidung abrufbarZitiert von 6
- FG Köln, 01.09.2009 – 13 K 169/06
- BGH, 19.04.2011 – II ZR 237/09Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Anspruch des Minderheitsaktionärs auf Zahlung des festen Ausgleichs nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses ins HandelsregisterZitiert von 11
- BGH, 19.04.2011 – II ZR 244/09Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Anspruch des Minderheitsaktionärs auf Zahlung des festen Ausgleichs nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses ins Handelsregister
- BFH, 14.12.1999 – VIII R 49/98Zitiert von 8
- BFH, 08.10.1991 – VIII R 48/88Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.02.2025 – IX R 14/24Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-AnteilenZitiert von 1
- BFH, 20.09.2024 – IX R 5/24Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-AnteilenZitiert von 8
- FG Köln, 29.02.2024 – 7 K 95/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.