Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses

Stand: 10.06.2019

Bund69 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327e#abs-1 (1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327e#abs-2 (2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327e#abs-3 (3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

§ 327d § 327f