§ 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 69
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Nach Gewicht
- BGH, 31.01.2017 – II ZR 285/15Ausschluss von Minderheitsaktionären: Verbriefung des vollen Barabfindungsanspruchs in der Aktienurkunde nach Übergang der Aktien auf den Hauptaktionär; Aushändigung der Aktienurkunde an den HauptaktionärZitiert von 1
- KG, 16.10.2023 – 2 AktG 1/23Zitiert von 2
- OLG Hamm, 17.03.2005 – 27 W 3/05Zitiert von 2
- OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21Zitiert von 9
- OLG Stuttgart, 26.11.2007 – 20 W 8/07Zitiert von 5
- OLG Koblenz, 10.09.2015 – 6 U 58/15
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2024 – WpÜG 1/23
- BGH, 23.05.2023 – II ZR 220/21Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327e AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327e#abs-1 (1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327e#abs-2 (2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327e#abs-3 (3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.