Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.

§ 101 § 103