Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 24.01.2019 – IX ZR 121/16Insolvenzanfechtung: Aufrechnung des Anfechtungsgegners mit seinem Anspruch auf Erstattung von FruchtgewinnungskostenZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 12.06.2007 – 4a O 59/07
- LAG Hessen, 21.06.2024 – 14 Sa 549/23Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.04.2024 – 6 SLa 15/24Zitiert von 1
- LSG NRW, 18.10.2018 – L 9 SO 383/17
- OLG Celle, 23.07.2015 – 6 U 27/15
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 21.02.2012 – 11 Verg 11/11Zitiert von 5
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.01.2011 – 10 Sa 315/10Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.05.2010 – 11 Sa 663/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.