Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten
Stand: 10.06.2019
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 102 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.01.2019 – IX ZR 121/16Insolvenzanfechtung: Aufrechnung des Anfechtungsgegners mit seinem Anspruch auf Erstattung von FruchtgewinnungskostenZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 12.06.2007 – 4a O 59/07
- LAG Düsseldorf, 10.12.2020 – 5 Sa 231/20Zitiert von 4
- LAG Hessen, 21.06.2024 – 14 Sa 549/23Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.04.2024 – 6 SLa 15/24Zitiert von 1
- LSG NRW, 18.10.2018 – L 9 SO 383/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 23.07.2015 – 6 U 27/15
- OLG Frankfurt am Main, 21.02.2012 – 11 Verg 11/11Zitiert von 5
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.01.2011 – 10 Sa 315/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.