Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 08.02.2018 – 1 U 196/16Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 02.11.2016 – 2-21 O 251/15
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- LG Düsseldorf, 30.11.2006 – 4b O 546/05
- LG Düsseldorf, 30.11.2006 – 4b O 346/05
- LG Düsseldorf, 30.11.2006 – 4b O 508/05Zitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 10 U 32/25Zitiert von 1
- VG Bremen, 20.09.2022 – 7 K 1732/20Zitiert von 1
- LG Cottbus, 06.08.2021 – 2 O 133/20Zitiert von 1
28 Entscheidungen zu § 1007 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1007 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1007#abs-1 (1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1007#abs-2 (2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1007#abs-3 (3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.