Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/861#abs-1 (1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/861#abs-2 (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Wird zitiert von 214 Entscheidungen zu § 861 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 17.05.2006 – 16 UF 220/05
- KG, 02.03.2020 – 20 U 149/18Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 13.11.2014 – 12 W 35/14
- OLG Brandenburg, 23.11.2011 – 7 U 195/10
- AG Köln, 26.03.2013 – 211 C 543/12Zitiert von 1
- BGH, 23.11.2007 – LwZR 5/07
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 25.06.2026 – 5 W 73/26Einstweiliger Rechtsschutz: Wirkungslosigkeit einer Sachentscheidung über einen unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung gestellten Verfügungsantrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 21.04.2026 – 6 U 23/25
- OLG Brandenburg, 03.03.2026 – 3 U 20/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 861 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.