Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 856 Beendigung des Besitzes

Stand: 10.06.2019

Bund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/856#abs-1 (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/856#abs-2 (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

§ 855 § 857