Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 856 Beendigung des Besitzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2018 – 15 U 84/18Zitiert von 1
- LG Köln, 06.01.2017 – 5 O 386/15
- OLG Brandenburg, 31.08.2016 – 4 U 195/11Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 08.04.2013 – 9 Sa 92/12Zitiert von 2
- BGH, 06.12.2017 – XII ZR 95/16Vermieterpfandrecht: Fahrzeug des Mieters als von dem Pfandrecht umfasster Gegenstand; Erlöschen des Pfandrechts bei Entfernung des Fahrzeugs von dem MietgrundstückZitiert von 8
- BGH, 17.03.2017 – V ZR 70/16Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach erfolgter Reparatur während der Probefahrt des Bestellers in Anwesenheit des WerkunternehmersZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- OLG Brandenburg, 21.04.2026 – 6 U 23/25
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 10 U 32/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 856 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/856#abs-1 (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/856#abs-2 (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.