Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1005 Verfolgungsrecht
Stand: 10.06.2019
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.02.2005 – V ZR 142/04Bodenkontamination: Erstreckung der Beseitigungspflicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- OLG Hamm, 29.09.2011 – I-5 U 44/11
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