Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 4f Zulassung von Anbietern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach § 10 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Mitwirkung bei der Erhebung der Maut auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu (Zulassungsvertrag), wenn der Anbieter
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeder Zulassungsvertrag enthält nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach § 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen
In den Zulassungsvertrag können ferner solche Regelungen aufgenommen werden, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben, jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der Vertragsparteien erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 4f geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 4f eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 4f geändert durch Artikel 143 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.