Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 3 Mautsätze und Mautberechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilometer nach Maßgabe des Absatzes 3, der aus je einem Mautteilsatz für
besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zurückgelegte Strecke wird für jeden benutzten Abschnitt des mautpflichtigen Streckennetzes (Mautabschnitt) gesondert ermittelt. Ein Abschnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunkten im Sinne des § 3a Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 3a Absatz 2. Die Länge jedes Abschnittes bezieht sich auf den Schnittpunkt der verknüpften Straßenachsen oder in Ermangelung einer Straßenachse auf den Beginn oder das Ende der mautpflichtigen Strecke und ist kaufmännisch auf volle 100 Meter zu runden. Die so ermittelten Streckenlängen werden nachrichtlich im Internet unter www.mauttabelle.de veröffentlicht. Wird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren, so ist dieser gleichwohl mit seiner ermittelten Streckenlänge der Mauterhebung zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Höhe des Mautsatzes wird als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1 berechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Berechnung der Maut erfolgt durch Multiplikation der nach Absatz 2 zu Grunde zu legenden Länge des Mautabschnittes mit dem Mautsatz. Das Ergebnis ist auf einen vollen Cent-Betrag kaufmännisch zu runden. Soweit die zurückgelegte Strecke mehrere Mautabschnitte umfasst, ist die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Mautabschnitt gesondert durchzuführen; hieraus wird die Summe der auf die insgesamt zurückgelegte Strecke entfallenden Maut gebildet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Mautteilsätze nach der Anlage 1 werden auf Grundlage eines Wegekostengutachtens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für eine jeweils fünfjährige Kalkulationsperiode bestimmt. Für die Kalkulationsperiode 2018 bis 2022 werden die auf das Jahr 2018 entfallenden Kosten, die nicht durch die in diesem Jahr erhobene Maut gedeckt sind, in den Mautteilsätzen der Jahre 2019 bis 2022 berücksichtigt.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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01.12.2025 in Kraft
§ 3 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 1. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 295)
BGBl. 2025 I Nr. 295
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 3 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2473)
BGBl. 2014 I S. 2473
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2550)
BGBl. 2013 I S. 2550
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.