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# § 13a BFStrMG — Übergangsregelungen

Bundesfernstraßenmautgesetz  
Stand: 01.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 sind die §§ 1, 3a und 11 dieses Gesetzes in der am 30. März 2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass abweichend von der vorstehend genannten Fassung mautpflichtig alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sind, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Zeitpunkt nach dem 1. Dezember 2023 zu bestimmen, zu dem die Erhebung eines Mautteilsatzes für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 erfolgen soll, soweit es aus einem technischen oder rechtlichen Grund im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist. Der Zeitpunkt ist so festzulegen, dass die Erhebung des Mautteilsatzes für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen schnellstmöglich nach dem Entfallen des Grundes für die Rechtsverordnung erhoben werden kann.

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Zitiervorschlag: § 13a BFStrMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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