Gesetze / Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
BEVVG§ 7 Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/7#abs-1 (1) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse, die dem Bund obliegt, wird durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/7#abs-2 (2) Der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegen folgende Aufgaben:
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2085)
BGBl. 2017 I S. 2085
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 117 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 Abs. 124 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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