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Artikel 3 · BT-Drs. 18/8334 · S. 263

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (BEVVG))

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (BEVVG))
Zu Nummer 1 (§ 4 BEVVG)
§ 4 Absatz 1 BEVVG
Die Vorschrift wurde redaktionell überarbeitet. Da die Dienstaufsicht unverändert von zwei Ressorts ausgeübt
wird, ist es sinnvoll die Art und Weise für deren Zusammenarbeit festzulegen. Dazu dient die neu eingefügte
Regelung über die Zusammenarbeit.
§ 4 Absatz 2 BEVVG
Die Regelung entspricht der Vorschrift über Aufgaben der (allgemeinen) Eisenbahnaufsichtsbehörden in § 5a
Allgemeines Eisenbahngesetz. Für die Überwachung der Entflechtungsvorschriften ist nunmehr die Bundesnetz-
agentur statt des Eisenbahn-Bundesamtes zuständig.
§ 4 Absatz 3 BEVVG
Allgemeines
Die Bundesnetzagentur unterliegt grundsätzlich der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Eine wesentliche Ausnahme wird jedoch normiert: Die Rechts- und Fach-
aufsicht des BMVI wird bezüglich der Durchsetzung der Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes auf
eine reine Rechtsaufsicht beschränkt (Satz 1). Zur Klarstellung, dass eine Fachaufsicht mangels anderweitiger
Regelung auch nicht seitens des Ministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeübt wird, wurde eine entspre-
chende Klarstellung eingefügt (Satz 2). Weisungen zur Zweckmäßigkeit im Rahmen der Fachaufsicht sind somit
ausgeschlossen. Alle übrigen Tätigkeiten der Bundesnetzagentur, wie beispielsweise Beratungstätigkeiten, die
Erstellung von Berichten oder Mitwirkung in internationalen Gremien oder die eisenbahnfachliche Beratung der
Bundesregierung unterliegen weiterhin der vollen Fach- und Rechtsaufsicht durch das BMVI.
Rechtsaufsicht – Allgemein
Im Rahmen der Rechtsaufsicht können der Bundesnetzagentur auch Weisungen erteilt werden. Allgemeine Wei-
sungen sind solche, die fü

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.859 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8334, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 694.694–704.553 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert 9275823a7ff70872….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP