Gesetze / Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
BEVVG§ 6 Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/6#abs-1 (1) Als selbständige Bundesoberbehörde für Aufgaben der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb wird die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung errichtet, die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung und regelt ihren Aufbau.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/6#abs-3 (3) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung aus den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen werden, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/6#abs-4 (4) Beamte und Arbeitnehmer des Eisenbahn-Bundesamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung Aufgaben wahrnehmen, die nach § 7 dieser Stelle obliegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/6#abs-5 (5) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet.