Gesetze / Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
BEVVG§ 8 Übergangsregelungen
Stand: 16.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/8#abs-1 (1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung finden Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen in der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/8#abs-2 (2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisenbahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung fort.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. I S. 1614
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2085)
BGBl. I S. 2085
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.