Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

BEEG

§ 13 Rechtsweg

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/13#abs-1 (1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/13#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 12 § 14