Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 13 Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/13#abs-1 (1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/13#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 BEEG →
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