Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 11 Unterhaltspflichten
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.05.2014 – XII ZB 258/13Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Wiederverheiratung des Schuldners: Leistungsfähigkeitsprüfung im Falle der Nachrangigkeit des neuen Ehegatten; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen Ehegatten; Ermittlung des für eine Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens in Ansehung des Bezugs von Elterngeld und der Erwerblosigkeit des neuen Ehegatten wegen KindesbetreuungZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 02.05.2019 – 2 UF 273/17Zitiert von 2
- BGH, 23.02.2022 – VII ZB 41/21Pfändung von Arbeitseinkommen: Berücksichtigung des von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten des Schuldners bezogenen Mindestelterngeldes bei der Berechnung des unpfändbaren TeilsZitiert von 1
- BGH, 11.02.2015 – XII ZB 181/14Minderjährigenunterhalt: Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch Verdoppelung der Bezugsdauer von Elterngeld nach der Geburt eines zweiten KindesZitiert von 4
- BGH, 18.04.2012 – XII ZR 73/10Trennungsunterhalt: Einkommenszurechnung eines Auslandsverwendungszuschlags eines in Afghanistan eingesetzten BerufssoldatenZitiert von 6
- BVerwG, 18.04.2013 – 5 C 18/12Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag; Einbeziehung von ElterngeldZitiert von 46
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.12.2024 – 10 UF 64/24
- OLG Brandenburg, 04.11.2024 – 13 UF 187/23
- KG, 03.07.2023 – 16 UF 11/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.