Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1 Absatz 2 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld.
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.