Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 9 Zuständigkeit
Stand: 15.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/9#abs-1 (1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 29 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ergibt. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/9#abs-2 (2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 9 BDSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 24.05.2011 – 1 K 133.10Zitiert von 2
- BAG, 18.07.2012 – 7 ABR 23/11Internetzugang ohne Personalisierung für Betriebsrat - Datenschutz - Erstattung von RechtsanwaltskostenZitiert von 31
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.03.2011 – 10 TaBV 1984/10Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 – OVG 12 B 7.16Zitiert von 2
- BAG, 12.02.2015 – 6 AZR 845/13Verdachtskündigung - BerufsausbildungsverhältnisZitiert von 64
- LG München II, 25.04.2023 – 33 O 5976/22Datenschutzrecht: Unzulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages an Wirtschaftsauskunfteien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.07.2025 – 13 K 1419/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 – 12 B 14/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 20 U 51/24Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858; 2022 I 1045)
BGBl. 2021 I S. 1858
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.