Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 9 Zuständigkeit
Stand: 15.05.2024
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- VG Berlin, 24.05.2011 – 1 K 133.10Zitiert von 2
- BAG, 18.07.2012 – 7 ABR 23/11Internetzugang ohne Personalisierung für Betriebsrat - Datenschutz - Erstattung von RechtsanwaltskostenZitiert von 28
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.03.2011 – 10 TaBV 1984/10Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 – OVG 12 B 7.16Zitiert von 1
- BAG, 12.02.2015 – 6 AZR 845/13Verdachtskündigung - BerufsausbildungsverhältnisZitiert von 59
- LG München II, 25.04.2023 – 33 O 5976/22Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.07.2025 – 13 K 1419/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 – 12 B 14/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 20 U 51/24Zitiert von 8
41 Entscheidungen zu § 9 BDSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/9#abs-1 (1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 29 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ergibt. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/9#abs-2 (2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.