Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz

BDSG

§ 8 Errichtung

Stand: 10.06.2019

DatenschutzrechtBund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/8#abs-1 (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/8#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/8#abs-3 (3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 7 § 9