Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 65 Berufungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/65?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 65 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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