Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision
Stand: 10.06.2019
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Wird zitiert von 359 Entscheidungen zu § 69 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.01.2009 – 2 B 4.08Zitiert von 23
- BVerwG, 04.01.2023 – 2 B 22/22Aberkennung des Ruhegehalts wegen fortdauernder Therapieverweigerung; aktenwidrigen Feststellung des SachverhaltsZitiert von 5
- BVerwG, 28.03.2023 – 2 C 20/21Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem GleitzeitkontoZitiert von 22
- BVerwG, 30.03.2022 – 2 B 46/21Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der DisziplinarmaßnahmeZitiert von 27
- BVerwG, 19.08.2019 – 2 B 72/18Abgrenzung inner- und außerdienstliches DienstvergehenZitiert von 35
- BVerwG, 11.02.2014 – 2 B 37.12Zitiert von 95
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.02.2026 – 2 B 39.25Entfernung aus dem Dienst nach Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt; Aufklärungspflicht und BeweiswürdigungZitiert von 1
- BVerwG, 28.01.2026 – 2 B 32.25Verfahrensrüge gegen vom Sachverständigen abweichende Beurteilung der eingeschränkten Schuldfähigkeit; Spielsucht
- BVerwG, 14.01.2026 – 2 B 30.25Verwertung rechtswidrig erlangter Informationen im DisziplinarverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.