Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 216
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Nach Gewicht
- BVerwG, 04.01.2023 – 2 B 22/22Aberkennung des Ruhegehalts wegen fortdauernder Therapieverweigerung; aktenwidrigen Feststellung des SachverhaltsZitiert von 5
- BVerwG, 28.03.2023 – 2 C 20/21Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem GleitzeitkontoZitiert von 21
- BVerwG, 30.03.2022 – 2 B 46/21Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der DisziplinarmaßnahmeZitiert von 25
- BVerwG, 19.08.2019 – 2 B 72/18Abgrenzung inner- und außerdienstliches DienstvergehenZitiert von 34
- BVerwG, 11.02.2014 – 2 B 37/12Außerdienstliches Fehlverhalten; Maßnahmebemessung; Orientierung am Strafrahmen; VertrauensbeeinträchtigungZitiert von 84
- BVerwG, 16.03.2010 – 2 B 3/10Vertretungsbefugnis von Mitarbeitern einer Behörde; Bundesministerium des Innern; Unterzeichnung und Einreichung der Disziplinarklageschrift durch an die Behörde abgeordneten RichterZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.02.2026 – 2 B 39.25
- BVerwG, 28.01.2026 – 2 B 32.25
- BVerwG, 14.01.2026 – 2 B 30.25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.