Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 78 Gerichtskosten
Stand: 10.06.2019
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 258 Entscheidungen zu § 78 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.01.2023 – 5 OA 136/22Zitiert von 2
- BGH, 09.03.2026 – NotSt (BrfG) 3/25
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 2/25Verstoß eines Notars gegen das Mitwirkungsverbot bei einer Grundstücksübertragung vom Vater auf die Tochter
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/25Amtspflichtverletzung eines Notars durch eine unterlassene Prüfung der Verwahrungsanweisung
- BGH, 08.07.2024 – NotSt (Brfg) 3/23Grundsätzliches Verbot der Vertretung eines Verbrauchers durch vollmachtlosen Vertreter
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für BelieheneZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.03.2026 – 2 B 1.26Auswirkungen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung; BerufungsbegründungsfristZitiert von 4
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 A 7.25Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das BeweisteilhaberechtZitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2026 – OVG 80 N 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.