Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 78 Gerichtskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 177
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.01.2023 – 5 OA 136/22Zitiert von 2
- BGH, 09.03.2026 – NotSt (BrfG) 3/25
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 2/25Verstoß eines Notars gegen das Mitwirkungsverbot bei einer Grundstücksübertragung vom Vater auf die Tochter
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/25Amtspflichtverletzung eines Notars durch eine unterlassene Prüfung der Verwahrungsanweisung
- BGH, 08.07.2024 – NotSt (Brfg) 3/23Grundsätzliches Verbot der Vertretung eines Verbrauchers durch vollmachtlosen Vertreter
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für Beliehene
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.03.2026 – 2 B 1.26Zitiert von 2
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 A 7.25Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das BeweisteilhaberechtZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2026 – OVG 80 N 2/25
177 Entscheidungen zu § 78 BDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.