Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/62#abs-1 (1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/62#abs-2 (2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser die Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/62#abs-3 (3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/62#abs-4 (4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 62 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 08.08.2025 – 14 O 1/25Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2021 – 82 DB 1/21Zitiert von 2
- VGH Hessen, 28.08.2024 – 28 A 1429/21.DZitiert von 4
- OVG NRW, 11.06.2026 – 31 B 480/26.BDG
- VGH Baden-Württemberg, 15.01.2024 – DL 16 S 1866/23Zitiert von 5
- VG Wiesbaden, 25.06.2012 – 25 L 248/12.WI.DZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2026 – OVG 80 DB 1/26
- OVG Saarland, 15.01.2026 – 6 E 173/25
- VG Hamburg, 11.11.2025 – 32 DE 7640/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.