Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht der Hauptsache beantragen; gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltungvon Ruhegehalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-2 (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-3 (3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-4 (4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Kapitel 3
Disziplinarverfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung