Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht der Hauptsache beantragen; gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltungvon Ruhegehalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-2 (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-3 (3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-4 (4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Kapitel 3
Disziplinarverfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 63 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 29.12.2021 – 35 L 2020/21Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 05.07.2021 – 35 L 141/21Zitiert von 4
- OVG NRW, 03.08.2026 – 31 B 288/26.ODisziplinarrecht: Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten bei ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 05.05.2026 – 31 B 274/26.O
- OVG NRW, 23.02.2022 – 31 B 2001/21.OZitiert von 1
- VG Münster, 07.10.2009 – 13 L 376/09.OZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.02.2026 – 31 B 927/25.OZitiert von 1
- VG Aachen, 17.06.2025 – 7 K 3220/24
- VG Düsseldorf, 28.04.2025 – 35 L 973/25.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.