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LDG NRW

§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht der Hauptsache beantragen; gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltungvon Ruhegehalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-2 (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-3 (3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/63#abs-4 (4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Kapitel 3

Disziplinarverfahren

vor dem Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 1

Berufung

§ 62 § 64