Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 83 Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2025 – 4 L 41/25
- VG Meiningen, 05.12.2019 – 6 D 60017/17
- VG Meiningen, 14.06.2016 – 6 D 60010/15 Me
- OVG Niedersachsen, 03.06.2008 – 6 LD 2/06Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 13.05.2005 – 3 ZD 1/05Aussetzung der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- VG Wiesbaden, 13.11.2024 – 25 K 404/22.WI.DZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 10.11.2009 – 6 LD 1/09Abweisung der Disziplinarklage trotz Vorliegens eines Dienstvergehens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VG Münster, 27.02.2009 – 20 K 1556/07.OZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/83#abs-1 (1) Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 34 regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/83#abs-2 (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.