Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 83 Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/83#abs-1 (1) Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat darüber hinaus die Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge abweichend von § 34 regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/83#abs-2 (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 83 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2025 – 4 L 41/25
- VG Meiningen, 05.12.2019 – 6 D 60017/17
- VG Meiningen, 14.06.2016 – 6 D 60010/15 Me
- OVG Niedersachsen, 03.06.2008 – 6 LD 2/06Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 13.05.2005 – 3 ZD 1/05Aussetzung der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- VG Wiesbaden, 13.11.2024 – 25 K 404/22.WI.DZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 10.11.2009 – 6 LD 1/09Abweisung der Disziplinarklage trotz Vorliegens eines Dienstvergehens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- VG Münster, 27.02.2009 – 20 K 1556/07.OZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 83 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.