Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Stand: 10.06.2019
Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 31 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 16.11.2022 – DB 23 K 4460/22Zitiert von 3
- BGH, 04.05.2023 – RiSt 1/21(Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)
- VG Düsseldorf, 24.03.2025 – 38 K 6622/23
- VG München, 07.02.2025 – M 19B DA 24.7310
- OVG NRW, 07.02.2024 – 31 A 496/20.BDGZitiert von 3
- OVG NRW, 21.12.2022 – 31 A 496/20.BDGZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 07.06.2022 – 3 L 240/22.WIZitiert von 2
- OVG NRW, 01.07.2020 – 3d A 1789/19.BDGZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 06.01.2020 – 38 K 5465/19.BDGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.