Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/15#abs-1 (1) Es darf nicht mehr ausgesprochen werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/15#abs-2 (2) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes beträgt die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 vier, nach Absatz 1 Nummer 2 sechs und nach Absatz 1 Nummer 3 acht Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/15#abs-3 (3) Die Fristen der Absätze 1 und 2 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/15#abs-4 (4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
Wird zitiert von 113 Entscheidungen zu § 15 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.09.2004 – 1 D 18.03Zitiert von 122
- VG Magdeburg, 18.06.2024 – 15 A 5/24 MDZitiert von 6
- VG Freiburg, 02.05.2022 – DB 11 K 1312/21Zitiert von 1
- BVerwG, 28.02.2013 – 2 C 62/11Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren; Wahrheitspflicht; BemessungsentscheidungZitiert von 170
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – DB 13 S 1634/15Zitiert von 9
- VG Münster, 17.06.2014 – 20 K 2835/13.BDGZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- BVerwG, 03.02.2026 – 2 B 39.25Entfernung aus dem Dienst nach Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt; Aufklärungspflicht und BeweiswürdigungZitiert von 1
- BVerwG, 13.11.2025 – 2 A 11.24Bedeutung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheits- und Wahrheitspflicht bei einem Beamten des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 15 eingefügt und geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.