Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 81
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 18.06.2024 – 15 A 5/24 MDZitiert von 6
- VG Freiburg, 02.05.2022 – DB 11 K 1312/21Zitiert von 1
- BVerwG, 28.02.2013 – 2 C 62/11Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren; Wahrheitspflicht; BemessungsentscheidungZitiert von 150
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – DB 13 S 1634/15Zitiert von 8
- VG Münster, 17.06.2014 – 20 K 2835/13.BDGZitiert von 7
- BVerwG, 29.10.2013 – 1 D 1/12Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs; unbefugte Weitergabe von Kfz-Halterdaten; MaßnahmebemessungZitiert von 57
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- BVerwG, 03.02.2026 – 2 B 39.25
- BVerwG, 13.11.2025 – 2 A 11.24Bedeutung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheits- und Wahrheitspflicht bei einem Beamten des Bundesnachrichtendienstes
81 Entscheidungen zu § 15 BDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/15#abs-1 (1) Es darf nicht mehr ausgesprochen werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/15#abs-2 (2) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes beträgt die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 vier, nach Absatz 1 Nummer 2 sechs und nach Absatz 1 Nummer 3 acht Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/15#abs-3 (3) Die Fristen der Absätze 1 und 2 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/15#abs-4 (4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.