Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 25.09.2009 – 4 K 457/08Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 – OVG 6 S 1.13Zitiert von 8
- OVG Bremen, 18.07.2025 – 3 BD 156/25Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 10.11.2009 – 6 LD 1/09Abweisung der Disziplinarklage trotz Vorliegens eines Dienstvergehens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OVG Niedersachsen, 03.06.2008 – 6 LD 2/06Zitiert von 6
- BVerwG, 13.11.2025 – 2 A 11.24Bedeutung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheits- und Wahrheitspflicht bei einem Beamten des Bundesnachrichtendienstes
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.06.2026 – 31 B 480/26.BDG
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 A 7.25Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das BeweisteilhaberechtZitiert von 1
- VG München, 07.02.2025 – M 19B DA 24.7310
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/21#abs-1 (1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/21#abs-2 (2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.