Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 3 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/3#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/3#abs-3 (3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 3 BBodSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 52/13Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 47/13Zitiert von 9
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 4 L 48/13Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2014 – 2 L 48/13Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 53/13Zitiert von 4
- BVerwG, 26.07.2016 – 7 B 28/15Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des BodensZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2025 – 14 S 103/25Zitiert von 2
- VG Schleswig, 15.08.2025 – 6 B 18/25Zitiert von 1
- BVerwG, 18.09.2024 – 7 B 22/24 · Fortschreibung eines LuftreinhalteplansZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.