Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.02.2022 – 7 C 2/21Kein Anspruch eines Bodenschutzvereins auf Anerkennung als NaturschutzvereinigungZitiert von 5
- VG Karlsruhe, 03.12.2025 – 2 K 5156/25
- VG Augsburg, 27.06.2022 – Au 9 K 21.203Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 – 2 L 77/19
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.2008 – 10 S 1388/06Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers zur Erstellung eines Sanierungsplans für eine Kaliabraumhalde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 – 10 S 2351/06Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 31.07.2025 – B 2 K 22.1113
- VG Berlin, 30.11.2023 – 1 K 444/21
- VG Ansbach, 09.11.2023 – AN 9 S 23.798
41 Entscheidungen zu § 1 BBodSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.