Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gera, 28.02.2023 – 5 K 2232/19 Ge
- VG Oldenburg (Oldenburg), 30.08.2017 – 5 A 2892/14Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 30.08.2017 – 5 A 4483/16Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 30.06.2015 – 4 LC 285/13Rechtscharakter des Gebots zum Unterlassen des Grünlandumbruchs auf Moorstandorten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Niedersachsen, 05.06.2025 – 4 LA 139/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.12.2019 – 21 B 1341/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Weimar, 20.10.2023 – 7 K 491/20 We
- LG Köln, 05.07.2023 – 16 O 205/18
- VG Ansbach, 19.12.2022 – AN 14 K 20.01265
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/17#abs-1 (1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/17#abs-2 (2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/17#abs-3 (3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.