Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 23 Heilmittel
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 16.04.2013 – 6 K 90/12
- BVerwG, 22.08.2018 – 5 B 3/18Prüfung der medizinischen Notwendigkeit von ärztlich verordneten HeilmittelnZitiert von 15
- VGH Bayern, 22.11.2023 – 24 ZB 23.1112
- VG Karlsruhe, 10.05.2021 – 9 K 5663/19
- VG Greifswald, 28.10.2015 – 6 A 661/14
- VG Magdeburg, 27.10.2016 – 8 A 59/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.10.2025 – L 3 BA 15/24
- VG Kassel, 10.05.2024 – 1 K 1952/22.KS
- BVerwG, 16.07.2020 – 5 C 6/19Überraschungsurteil im Hinblick auf die Darlegungs- und Dokumentationsanforderungen an eine Komplextherapie im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BBhVZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/23#abs-1 (1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/23#abs-2 (2) Aufwendungen für Ergotherapie und für Stoffe, die bei der Anwendung der Ergotherapie verbraucht werden, sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten verordnet wird, die oder der die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/23#abs-3 (3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.