Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 23 Heilmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/23?asof=2024-04-01#abs-1 (1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/23?asof=2024-04-01#abs-2 (2) Aufwendungen für Ergotherapie und für bei der Anwendung der Ergotherapie verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten verordnet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/23?asof=2024-04-01#abs-3 (3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 23 eingefügt durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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27.05.2015 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 842)
BGBl. 2015 I S. 842
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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08.09.2012 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2012 (BGBl. I 1935)
BGBl. 2012 I S. 1935
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