Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvL 3/00"Abgesenkte" Ostbesoldung: § 73 BBesG mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 168
- BVerfG, 13.11.2003 – 2 BvR 1883/99Zitiert von 12
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 49/11Abgesenkte Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet; Besoldungsangleichung; AbstandsgebotZitiert von 23
- BVerwG, 31.01.2013 – 2 C 27/11Zuschuss zur abgesenkten Besoldung; BefähigungsvoraussetzungenZitiert von 1
- BVerfG, 19.11.2003 – 2 BvR 538/00Zitiert von 6
- BVerfG, 12.02.2003 – 2 BvR 709/99Ostbesoldung: Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge (§ 4 der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung) verfassungsgemäßZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 01.08.2025 – 2 B 22.25Festsetzung des Ruhegehalts; bloße Zugehörigkeit zu einer im früheren Bundesgebiet gelegenen Stammdienststelle
- BVerwG, 21.07.2022 – 2 B 1/22Nebentätigkeitsvergütung; Ablieferungsanspruch des Dienstherrn; Einrede der Verjährung
- BVerwG, 16.06.2020 – 2 C 20/19Verjährung des Ausgleichsanspruchs wegen unionsrechtswidriger ZuvielarbeitZitiert von 63
59 Entscheidungen zu § 73 BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.